Es ist ein kleines Detail jeder konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretungen und anderer kommunaler Organe, es dürfte aber wohl das wichtigste sein, denn dabei handelt es sich um die Vereidigung der frischgewählten Mitglieder auf die für das Land Mecklenburg-Vorpommern geltende Kommunalverfassung. Die Kommunalverfassung regelt unter anderem die Gemeindevertretungen, was unter anderem auch ihren Aufbau, sowie die Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter betrifft. Offensichtlich ist dieses grundlegende Gesetzeswerk nicht gerade wenigen der darauf vereidigten Mitglieder der Greifswalder Bürgerschaft geläufig, denn gelesen dürften diese es nicht haben, denn dann würde die derzeitige Diskussion nicht mehr nötig sein, welche durch die Einrichtung eines Frauenbeirates zutage getreten ist.
Die ganze Geschichte erinnert ein wenig an das Märchen vom Fischer und seiner Frau, welche mit dem erreichten nicht zufrieden war und immer mehr forderte. So auch der Frauenbeirat, der in die Rolle der stets unzufriedenen Hausfrau schlüpfte und die von der Verwaltung vorbereitete Satzung um einen Punkt erweitern wollte, der eine Forderung beinhaltete, die dreist zu nennen noch geschmeichelt wäre. Hierbei handelte es sich um ein Antragsrecht in der Bürgerschaft und den Ausschüssen, welches von einigen der Forderung positiv gegenüberstehenden Bürgerschaftsmitgliedern recht abenteuerlich begründet wurde. Eigentlich war es nur dümmliches Gerede, denn ernsthaft damit zu argumentieren, dass nach ihrer Meinung nach zu wenige Frauen in die Bürgerschaft gewählt worden sind, ihnen so mehr Rechte einräumen möchte. Da haben offenbar einige das Prinzip der repräsentativen Demokratie nicht verstanden.
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Und bei den Bürgerschaftswahlen hat man sogar eine Wahl, denn aus den Listen können sich die Wahlberechtigten diejenigen Leute aussuchen, von den sie vertreten werden wollen. Sich über die Entscheidung der Wähler hinwegsetzen zu wollen, zeugt von nicht gerade viel Demokratieverständnis bei einigen Bürgerschaftsmitgliedern. Wenn man sich das Wahlergebnis einmal genauer anschaut, dann bietet sich ein Bild, welches die Repräsentation am besten beschreibt, denn bei den Kommunalwahlen kommen die Kandidaten mit den besten Ergebnissen hinein und so haben einige Bürgerschaftsmitglieder deutlich mehr Zustimmung in der Bevölkerung als andere Bürgerschaftsmitglieder bekommen. Seit dem Wahlabend hat sich das Bild etwas verändert, da es schon einige Rücktritte gab und Nachrücker die Plätze eingenommen haben. Der CDU-Fraktionsvorsitzender Axel Hochschild hat in dem Wahlbezirk so viele Stimmen bekommen wie elf andere Kandidaten in ihren jeweilig gewonnenen Wahlbezirken.
Name | % | Name | % | Name | % | |||
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Hochschild, Axel | 1438 | 100,0 | Heinrich, Marion | 409 | 28,4 | Dr. Kasbohm, Jörn | 221 | 15,4 |
Multhauf, Peter | 910 | 63,3 | von Malottki, Erik | 397 | 27,6 | Dr. Fassbinder, Frauke | 218 | 15,2 |
Socher, Birgit | 908 | 63,1 | Dr. Steffens, Rainer | 394 | 27,4 | Kramer, Nikolaus | 211 | 14,7 |
Berger, Ulrike | 849 | 59,0 | Dr. Ott, Sascha | 376 | 26,1 | Duschek, Rita | 197 | 13,7 |
Liskow, Egbert | 766 | 53,3 | Dr. Fassbinder, Stefan | 359 | 25,0 | Dr. Rose, Ulrich | 189 | 13,1 |
Dr. Schwenke, Mignon | 714 | 49,7 | Liskow, Franz-Robert | 342 | 23,8 | Liedtke, Jürgen | 188 | 13,1 |
Prof. Dr. Treig, Thomas | 529 | 36,8 | Görs, Yvonne | 342 | 23,8 | Ziola, Ingo | 183 | 12,7 |
Dr. Meyer, Thomas | 519 | 36,1 | Mundt, Thomas | 332 | 23,1 | Duschek, Rudolf | 165 | 11,5 |
Dr. Kerath, Andreas | 456 | 31,7 | Dr. Bittner, Ulrich | 314 | 21,8 | Jochens, Wolfgang | 151 | 10,5 |
Prof. Dr. Hardtke, Frank | 452 | 31,4 | Heide, Luisa | 310 | 21,6 | Hoebel, Torsten | 124 | 8,6 |
Al Najjar, Ibrahim | 435 | 30,3 | Lange, Thomas | 298 | 20,7 | Bleckmann, André | 119 | 8,3 |
Rodatos, Milos | 421 | 29,3 | Burmeister, Ulf | 276 | 19,2 | Dörwald, Petra | 95 | 6,6 |
Kruse, Christian | 414 | 28,8 | Thonack, Mechthild | 271 | 18,8 | Spring, Ludwig | 85 | 5,9 |
Dr. Joecks, Wolfgang | 410 | 28,5 | Dr. Steveling, Antje | 247 | 17,2 | Jaap, Heiko | 75 | 5,2 |
Krüger, Alexander | 74 | 5,1 |
Die Rechte der Bürgerschaftsmitglieder hängen aber nicht von der Anzahl der Stimmen ab, die sie auf sich vereinen konnten, sondern von der besagten Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und die ist recht eindeutig, was das Antragsrecht in den Gemeindevertretungen betrifft. Die Fraktion der Linken hat ihre Kommunalverfassungen offensichtlich nicht gelesen, sonst würde sie nicht in der Drucksache 06/709 dieselbe Forderung übernehmen, welche der Frauenbeirat in der letzten Bürgerschaftssitzung versucht hatte durchzusetzen. Für den Seniorenbeirat ist eine ähnliche Forderung in der Drucksache 06/710 vorsehen.
§ 7 Teilhabe
Die Sprecherin bzw. die stellvertretende Sprecherin des Frauenbeirates wird zu allen Bürgerschaftssitzungen eingeladen und hat dort Antrags-und Rederecht. Die ordentlichen Mitglieder des Frauenbeirates sowie ihre Stellvertreterinnen, welche für den jeweiligen Ausschuss durch den Frauenbeirat bestimmt wurden, werden zu den Sitzungen aller Ausschüsse der Bürgerschaft eingeladen. Sie sind beratendes Mitglied in allen Ausschüssen der Bürgerschaft und haben dort Antrags- und Rederecht.
Und jetzt ein Blick in die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
§ 23 Mitglieder der Gemeindevertretung
(4) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung ist berechtigt, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.
Und noch einer:
§ 36 Beratende und weitere Ausschüsse
(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.
Die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern regelt in § 23 das Antragsrecht der Bürgerschaftsmitglieder in der Bürgerschaft und in den jeweiligen Ausschüssen zu, in welche sie gewählt sind. In § 36 beschränkt sie zudem die Rechte der Bürgerschaftsmitglieder in den Ausschüssen, in denen sie keine Mitglieder sind. In den Sitzungen der übrigen Ausschüsse dürfen sie anwesend sein, mehr aber auch nicht. Demgegenüber stehen die beiden Anträge der Linken, die man als verfassungswidrig bezeichnen muss, denn die Forderungen stehen den eindeutigen Vorgaben der Kommunalverfassung entgegen, welche die Rechte der Gemeindevertreter grundlegend regelt. Die Gemeindevertretungen können sich nicht einfach über die Kommunalverfassung setzen und irgendwelchen beratenden Beiräten die Rechte einräumen, welche nur gewählten Gemeindevertretern zustehen. Solche Rechte kann die Bürgerschaft ihren Beiräten gar nicht verleihen, denn deren Satzungen haben sich nach den Vorgaben der Kommunalverfassung zu richten, auf welche, nur zur Erinnerung, die Bürgerschaftsmitglieder auf der konstituierenden Sitzung vereidigt wurden.