Gut gemeint aber naiv oder Dr. Roses aussichtsloser Kampf gegen die „Qualitätsmedien“

Bürgerschaft Greifswald
Bürgerschaft Greifswald

Völlig skrupellos und ohne jedwede Zurückhaltung berichtet die örtliche Presse aus nichtöffentlichen Teilen von Sitzungen, nachdem sie skrupel und hemmungslos von Mitgliedern der Bürgerschaft über Diskussionen und Abstimmungen in nichtöffentlichen Teilen der bürgerschaftlichen Gremien informiert wurden. Mitglieder der Bürgerschaft (und des Kreistages, wie ich persönlich erfahren musste) machen offenbar mit Informationen aus nichtöffentlichen Sitzungen, die sie an die Presse weiterleiten, Politik, d. h. sie verwenden sie widerrechtlich zur Erreichung persönlicher Ziele. Die Bürgerschaft muss sich zu ihrem eigenen Nutzen darum bemühen, dies zu unterbinden. Es darf nicht der politischen Beliebigkeit überlassen bleiben, ob Stillschweigen über nichtöffentliche Diskussionen und Beschlüsse bewahrt wird oder nicht.

Mit diesen Worten fängt die Begründung des von Dr. Ulrich Rose gestellten Antrags in der Drucksache 06/867.1 an, die am 20. Februar in der Bürgerschaft behandelt werden soll. Laut diesem Antrag sollen die Mitglieder auf die Nichtöffentlichkeit der Behandlung von Tagesordnungspunkten mit jeweils einer expliziten Begründung hingewiesen werden. Zudem sollen Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht öffentlich gemacht und geahndet werden. Mit diesem soll, um mit den Worten des Antragstellers zu sprechen, „sowohl der Presse als auch den Mitgliedern der Bürgerschaft klar gemacht werden, mit welcher Begründung Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt werden und welchen Verstoß sie begehen, wenn Diskussionen und Ergebnisse nichtöffentlicher Behandlung publiziert werden“. Wer als Gemeindevertreter den Unterschied zwischen einer öffentlichen und einer nichtöffentlichen Sitzung nicht kennen sollte, ist offensichtlich fehl am Platz, denn die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist in dieser Beziehung eindeutig.

§ 23
Gemeindevertreter


(6) Die Gemeindevertreter sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Gemeindevertreter dürfen ohne Genehmigung der Gemeindevertretung weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung des Mandats fort.

Dass einige Bürgerschaftsmitglieder ein Problem mit der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern haben, konnte man gut am gescheiterten Rede- und Antragsrecht für die Beiräte sehen, welche durch das Innenministerium kurz darauf gestrichen wurden. Auch dieser Antrag hat ein Problem mit diesem Gesetz, denn in der ersten und weitestgehenden Fassung des Antrags kann man folgende Forderung vernehmen.

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, sämtliche Tagesordnungspunkte der Sitzungen bürgerschaftlicher Gremien öffentlich zu behandeln, sofern sie nicht unter Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner oder des Gemeinwohls durch öffentlichen Beschluss auf der jeweiligen Sitzung für nichtöffentlich erklärt werden.

Und auch hier ist die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern mehr als eindeutig.

§ 29
Sitzungen der Gemeindevertretung


(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss der Gemeindevertretung angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter entschieden.

Zu den Interessen Einzelner gehören unter anderem die Einzelheiten über Grundstückskäufe und Grundstücksverkäufe und da diese laut Kommunalverfassung nichtöffentlich zu behandeln sind, kann in keiner öffentlichen Sitzung über eine Nichtöffentlichkeit dieser Angelegenheiten entschieden werden, da diese von Gesetz wegen nichtöffentlich sind. Bleibt also nur noch die rechtliche Verfolgung der Verstöße durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht. In der Kommunalverfassung gibt es übrigens dafür nur eine Kann-Bestimmung.

§ 172
Ordnungsverstöße, Haftung

(1) Wer als Gemeindevertreter seine Pflichten zur Teilnahme an Sitzungen und zur Mitarbeit (§ 23 Abs. 3 Satz 3), zur Verschwiegenheit (§ 23 Abs. 6), zur Anzeige eines Ausschließungsgrundes (§ 24 Abs. 3), zur Mitteilung des Berufs und anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 25 Abs. 3), zur Befolgung von Richtlinien und Weisungen der Gemeindevertretung (§ 71 Abs. 1 Satz 5 und Absatz 2), zur Unterrichtung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (§ 71 Abs. 4) oder zur Abführung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld (§ 71 Abs. 5) verletzt oder dem Verbot, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen (§ 26) zuwiderhandelt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Entsprechendes gilt für Ortsteilvertreter, Mitglieder eines Ausschusses, eines Kreistages, eines Amtsausschusses oder einer Verbandsversammlung sowie für Vertreter von Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden in Unternehmen und Einrichtungen. Über die Verhängung des Ordnungsgeldes entscheidet die Gemeindevertretung, der Kreistag, der Amtsausschuss oder die Verbandsversammlung. Die Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

Wie wenig die Drohung mit einem Ordnungsgeld wert ist, kann man an der am 17. September 2012 beschlossenen Drucksache 05/877 sehen, durch die der damalige Bürgerschaftspräsident Egbert Liskow mit einer Geldstrafe von 300 Euro belegt worden ist, nachdem er in einem Parteiausschlussverfahren gegen Herrn Prof. Dr. Hardtke Beschlussvorlagen und Protokolle aus dem nichtöffentlichen Teilen von Gremiensitzungen weitergegeben hat. Die Höhe des Ordnungsgeldes orientierte sich damals an dessen Stellung als Bürgerschaftspräsident. Einfache Bürgerschaftsmitglied dürften bei dieser Auslegung höchstens eine Strafe in Höhe von 50 bis 100 Euro erwarten, da für diese die Sitzungsgelder deutlich niedriger sind. Da in diesem Fall die Beweisführung einfach war, konnte der Fall verfolgt werden, bei anderen Fällen sieht es anders aus, da die Streuung der Informationen informell erfolgt, bei einem persönlichen Gespräch oder Telefonat, zumindest wenn man sich nicht allzu dämlich anstellt. Zudem steht das nach der ZPO eingeräumte Zeugnisverweigerung der Wahrheitsfindung im Wege, welches sogar bei illegalen Aktivitäten der Informationsbeschaffung greift.

§ 383
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;

Wo kein Kläger, da kein Richter. Ohne eine wirkliche Chance auf die Entdeckung der undichten Stelle in der Bürgerschaft bleibt dieser Antrag leider nur eine gutgemeinte Absicht. Selbst wenn bei jedem Tagesordnungspunkt der Grund der Nichtöffentlichkeit erläutert werden sollte, die Informationen werden trotzdem ihren Weg in die Redaktionen finden und einem politischen Zwecken dienen.